
Dieser Beitrag soll Klarheit darüber schaffen, welche Dokumente im Mietgeschäft für Attraktionen wie Hüpfburgen, Rutschen, Wettkampfgeräte, Spielplätze, Bumper Balls, Wasserbälle, Wasserroller und ähnliche Geräte notwendig und nützlich sind.
In diesem Artikel erfahren Sie:
• welche Bedeutung die Norm EN 14960 für aufblasbare Attraktionen hat
• welche Dokumente verpflichtend sind und welche freiwillig
• woher der Streit um das CE-Kennzeichen stammt
• was ein technisches Gutachten (Attest) aussagt und wer es ausstellt
• wie die Dokumentation von Geräten außerhalb der EN 14960 aussieht (Bumper Ball, Archery Tag, Wasserbälle)
• warum es sinnvoll ist, ein Attest auch dort zu besitzen, wo es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist
1. Norm EN 14960 – der Ausgangspunkt für Hüpfburgen
EN 14960 ist das wichtigste technische Dokument für aufblasbare Attraktionen in Europa. Es gilt seit 2008 und umfasst alle Geräte zum Springen, Prellen und Rutschen, die für Kinder bis etwa 14 Jahre bestimmt sind. In der Praxis legt EN 14960 präzise fest:
• Konstruktionsanforderungen,
• Methoden zur Sicherheitsprüfung,
• Regeln für Aufbau, Nutzung und Kennzeichnung.
Wenn wir über Hüpfburgen, Rutschen, Hindernisbahnen und Spielplätze sprechen, ist das das Dokument Nummer 1.

2. Welche Pflichten ergeben sich aus EN 14960?
Jede aufblasbare Attraktion, die unter die Norm fällt, sollte verfügen über:
1. Technisch-betriebliche Dokumentation vom Hersteller – Beschreibung der Konstruktion sowie Regeln für Aufbau, Nutzung und Service.
2.Konformität mit den Anforderungen der Norm, also u. a. Materialien, Sicherheitszonen und Konstruktionsparameter.
3.Eine jährliche Prüfung durch eine unabhängige Stelle, die ein technisches Gutachten (Attest) ausstellt.
4.Eine Kontrolle vor jedem Einsatz – durchgeführt von einer geschulten Person, z. B. dem Inhaber einer Vermietfirma.
Wer bestätigt die Konformität?
• der Hersteller – in Form einer Konformitätserklärung nach EN 14960
• eine unabhängige Inspektionsstelle – in Form eines Attests / technischen Gutachtens
3. CE bei Hüpfburgen – warum die Branche darüber immer noch streitet?
Das ist ein „Dauerthema“, weil es in Europa zwei parallele Ansätze gibt. Und wichtig: Keiner davon wurde von der EU offiziell abschließend geklärt.
Position 1: Hüpfburgen benötigen KEINE CE-Kennzeichnung
Das ist der Ansatz, den die meisten Hersteller verfolgen – und den auch Gangaru umsetzt. Warum?
• Eine Hüpfburg ist keine Maschine – sie hat keine beweglichen Mechanismen und keinen eigenen Antrieb,
• sie funktioniert nur mit einem Gebläse, das als elektrisches Gerät selbst CE-kennzeichnungspflichtig ist,
• die aufblasbare Konstruktion fällt unter die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit,
• EN 14960 verpflichtet nicht dazu, die Hüpfburg selbst mit CE zu kennzeichnen.
Fazit: CE auf der Hüpfburg ist freiwillig – nicht verpflichtend.
Position 2: Hüpfburgen SOLLTEN CE haben
Ein Teil der Juristen argumentiert, dass Hüpfburg + Gebläse ein „angetriebenes Freizeitgerät“ als Gesamtsystem darstellt und damit unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt.
In diesem Ansatz müsste der Hersteller:
• eine CE-Konformitätserklärung für das gesamte Set ausstellen,
• die Hüpfburg mit dem CE-Zeichen kennzeichnen.
Marktpraxis (das Wichtigste):
• Es gibt keine offizielle Klärung auf EU-Ebene,
• beide Modelle werden parallel angewendet,
• die Mindestanforderung ist: vollständige Dokumentation + Konformität mit EN 14960 + jährliche Prüfungen.
4. CE, TÜV, SGS – was ist tatsächlich vorgeschrieben?
Das ist ein Punkt, der viele neue Investoren überrascht. Die Norm EN 14960 verlangt NICHT:
• ein CE-Zeichen auf der Hüpfburg,
• Zertifikate von TÜV / SGS,
• Laborprüfungen.
Sie verlangt hingegen:
• die technisch-betriebliche Dokumentation,
• eine jährliche Prüfung,
• die Kennzeichnung des Geräts,
• eine laufende Kontrolle vor jedem Einsatz.
Auf dem Markt finden Sie außerdem nicht akkreditierte Zertifikate – formal zulässig, aber vor allem mit Marketingwert. Eines ist sicher: Gebläse, Pumpen und andere elektrische Geräte müssen CE haben – darüber wird nicht diskutiert.
5. Technisches Gutachten (Attest) – wer darf es ausstellen? (Deutschland)
EN 14960 definiert keine starre Form der Inspektionsstelle. Entscheidend sind die fachliche Kompetenz im Bereich der Sicherheit aufblasbarer Attraktionen sowie die Unabhängigkeit des Prüfers.
In Deutschland ist das Pendant zum „Attest“ meist ein Prüfbericht / Gutachten (Inspektionsbericht bzw. -bewertung), erstellt durch Stellen aus dem Umfeld der Fliegenden Bauten (temporäre Anlagen) oder durch akkreditierte Inspektionsstellen. In der Praxis führen solche Prüfungen u. a. TÜV-Organisationen durch – z. B. TÜV SÜD (der EN 14960 ausdrücklich im Inspektionsumfang führt) – und je nach Bundesland auch weitere Stellen, die als Prüfstelle/Inspektionsstelle tätig sind.
Für Vermietbetriebe ist das ein zentraler Sicherheitsnachweis – bei Kontrollen, im Gespräch mit Versicherern oder im Fall eines Vorfalls.
6. Und was ist mit Geräten außerhalb der EN 14960?
Zu den Geräten außerhalb der EN 14960 gehören u. a.:
• Bumper Ball,
• Archery Tag,
• Wasserbälle,
• Wasserbecken,
• Fußball-Dart,
• andere Freizeitkonstruktionen ohne Sprung-/Prallfunktion.
Für diese Gruppe gibt es keine eigene EU-Norm. Es gilt lediglich das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit.
Das bedeutet: Der Hersteller muss sicherstellen: eine sichere Konstruktion, technische Dokumentation und klare Gebrauchsanweisungen.
CE auf der Konstruktion? – nicht erforderlich.
Attest? – nicht erforderlich.
TÜV/SGS-Zertifizierung? – freiwillig.
7. Ein Attest für Geräte außerhalb der EN 14960 – lohnt es sich? Ja. Und zwar aus folgenden Gründen
Aus geschäftlicher Sicht ist ein Attest … schlichtweg praktisch.
• Rechtliche Absicherung – die Einschätzung einer unabhängigen Stelle wirkt zu Ihren Gunsten.
• Glaubwürdigkeit – öffentliche Institutionen möchten „etwas in der Hand haben“.
• Marktvorteil – Aufträge und Verträge lassen sich leichter gewinnen.
• Weniger Diskussionen mit Versicherern – einige Policen verlangen das.
Deshalb ist ein Attest selbst dort, wo es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, in der Vermietbranche ein Standard guter Praxis.
8. Was eine professionelle Vermietfirma in ihren Unterlagen haben sollte
Geräte nach EN 14960:
• Technisch-betriebliche Dokumentation (DTR) vom Hersteller
• Konformitätserklärung nach EN 14960
• aktuelles technisches Gutachten (Attest)
• normkonforme Kennzeichnung
• Checklisten und Verfahren für die Kontrolle vor jedem Einsatz
Geräte außerhalb der EN 14960:
• technische Dokumentation + Gebrauchsanweisungen
• nach Möglichkeit ein Attest einer kompetenten Stelle
• CE auf Gebläsen und elektrischen Geräten
• Verfahren zur Zustandskontrolle der Ausrüstung
9. Zusammenfassung – worauf kommt es wirklich an?
• EN 14960 ist die zentrale Norm für Hüpfburgen, Rutschen und Hindernisbahnen – sie verlangt Dokumentation, Kennzeichnung und jährliche Prüfungen, schreibt aber kein CE-Zeichen auf der Hüpfburg vor.
• Der Streit um CE besteht, ist jedoch nicht abschließend geklärt – beide Ansätze werden in der EU parallel praktiziert.
• Elektrische Geräte müssen CE haben.
• Das praktischste und am Markt am breitesten akzeptierte Dokument ist das technische Gutachten einer unabhängigen Stelle.
• Geräte außerhalb der EN 14960 müssen weder CE noch Atteste haben – deren Vorhandensein bringt jedoch reale geschäftliche Vorteile.
• „Marketing-Zertifikate“ können gut aussehen, ersetzen aber keine vollständige Dokumentation und regelmäßigen Prüfungen.
Haben Sie Fragen zu Sicherheitsdokumenten in Ihrer Vermietfirma oder zu einer konkreten Attraktion?
Schreiben Sie uns: kontakt@gangaru.de – wir übersetzen Vorschriften in die Praxis Ihres Geschäfts.