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Wenn eine Hüpfburg im privaten Rahmen zum Einsatz kommt, etwa im eigenen Garten für einen Kindergeburtstag, ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine einmalige, nicht-gewerbliche Nutzung handelt und keine Gefährdung Dritter oder erhebliche Lärmbelästigung entsteht. Dennoch ist es sinnvoll, Nachbarn vorab zu informieren, um Streitigkeiten zu vermeiden. Auch bei privater Nutzung gilt: Die Hüpfburg sollte standsicher aufgebaut und während der gesamten Nutzungsdauer beaufsichtigt werden.

Öffentliche Veranstaltungen – Genehmigungspflicht wahrscheinlich

Sobald eine Hüpfburg auf einer öffentlichen Veranstaltung wie einem Straßenfest, Stadtfest, einer Schulfeier oder einem Vereinsjubiläum aufgestellt wird, gelten deutlich strengere Regeln. In solchen Fällen ist in der Regel eine Genehmigung durch das örtliche Ordnungsamt erforderlich. Dabei kann auch eine Sondernutzungserlaubnis notwendig sein, insbesondere wenn öffentliche Flächen wie Parks, Plätze oder Straßen betroffen sind. Zusätzlich müssen Auflagen der jeweiligen Gemeinde beachtet werden, etwa zur Sicherheit, zum Lärmschutz oder zur Haftung. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Hüpfburg den Anforderungen der DIN EN 14960 entspricht, der Norm für aufblasbare Spielgeräte. Nur Hüpfburgen, die dieser Norm genügen, dürfen auf öffentlichen Veranstaltungen betrieben werden.

Gewerbliche Nutzung – strengere Auflagen

Wird die Hüpfburg gewerblich angeboten, etwa im Rahmen eines Verleihservices oder professionellen Veranstaltungsbetriebs, gelten noch umfangreichere Verpflichtungen. Der Betreiber muss eine gültige Betriebserlaubnis vorlegen und nachweisen, dass die Hüpfburg regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft wurde. Zudem ist eine gültige Haftpflichtversicherung zwingend erforderlich, die sowohl Sach- als auch Personenschäden abdeckt. Die Nutzung muss durch eine fachkundige Aufsichtsperson kontrolliert werden, und es ist eine schriftliche Betriebsanleitung vorzuhalten, die den ordnungsgemäßen Aufbau, Betrieb und Abbau beschreibt. Ohne diese Nachweise drohen Bußgelder, und im Schadensfall kann es zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Versicherung – ein Muss, kein Kann

Bei privater Nutzung im Familienkreis greift oft die private Haftpflichtversicherung, sofern keine gewerbliche Absicht vorliegt und die Hüpfburg nicht gemietet wurde. Dennoch sollte man im Vorfeld unbedingt mit der Versicherung klären, ob solche Risiken tatsächlich gedeckt sind. Denn manche Policen schließen die Nutzung von aufblasbaren Spielgeräten ausdrücklich aus. Wird die Hüpfburg von einer Firma oder über ein Mietportal ausgeliehen, sollte zusätzlich geprüft werden, ob der Anbieter eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und wie der Versicherungsschutz im Detail geregelt ist.

 

Bei öffentlichen oder gewerblichen Einsätzen reicht die private Absicherung nicht aus. Hier ist der Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung zwingend notwendig. Sie schützt den Veranstalter oder Unternehmer vor Schadenersatzforderungen, die aus Unfällen, Verletzungen oder Sachschäden resultieren. Viele Städte und Gemeinden verlangen bei Veranstaltungen sogar den Nachweis einer entsprechenden Police, bevor eine Genehmigung erteilt wird.

Fazit

Ob für eine Hüpfburg eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von mehreren Faktoren ab: der Art der Nutzung, dem Ort des Einsatzes und der Zielsetzung der Veranstaltung. Wer eine Hüpfburg lediglich im privaten Garten nutzt, braucht in den meisten Fällen keine behördliche Erlaubnis. Bei öffentlichen oder gewerblichen Einsätzen sieht es anders aus – hier sind Genehmigungen, Sicherheitsnachweise und Versicherungen unverzichtbar. Wer rechtzeitig mit dem Ordnungsamt Kontakt aufnimmt und sich über die geltenden Vorschriften informiert, ist auf der sicheren Seite und kann dafür sorgen, dass der Hüpfspaß nicht nur fröhlich, sondern auch rechtlich einwandfrei abläuft.